Beschuldigte habe als Sprachrohr für seine sprachlich und kulturell schlecht integrierte Patientin gehandelt und sich gutgläubig auf die Wahrheit ihrer Aussagen gestützt. Eine schlechte Absicht könne ihm nicht unterstellt werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 9 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Verleumdung frei (vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 11).