Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe kein persönliches Interesse daran gehabt, den Privatkläger in unnötiger Weise schlecht zu machen und etwas zu erfinden, das ihm C._____ nicht glaubhaft erzählt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er den Privatkläger für seine Patientin in unnötiger Weise diffamieren würde. Der -7-