Die Vorinstanz kam zum Schluss, im Zweifelsfall sei für den Angeklagten davon auszugehen, dass die im Brief erhobenen Anschuldigungen der Wahrheit entsprächen, habe doch nicht nur die Zeugin C._____, sondern auch die Beiständin der Tochter (von C._____) E._____ ausgeführt, der Privatkläger sei parteiisch aufgetreten und habe seine Machtposition nicht adäquat vertreten. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe kein persönliches Interesse daran gehabt, den Privatkläger in unnötiger Weise schlecht zu machen und etwas zu erfinden, das ihm C._____ nicht glaubhaft erzählt habe.