E. 3.2.2 nachfolgend). Es bestehen sodann entgegen dem Privatkläger (Berufungserklärung S. 21) keine Hinweise auf telefonische Kontakte zwischen dem Verteidiger und dem Bezirksgerichtspräsidenten (vgl. act. 425 f.). Der Privatkläger weist denn auch darauf hin, dass er in diesem Zusammenhang etwas falsch verstanden haben könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einwand des Privatklägers betreffend die Befangenheit des vorinstanzlichen Richters unbegründet ist.