Aus dem Umstand, dass der Präsident des Bezirksgerichts den Sachverhalt anderes beurteilt und auf Aussagen abgestellt hat, die gemäss dem Privatkläger nicht glaubhaft seien, kann nicht auf dessen Parteilichkeit geschlossen werden (entgegen Berufungserklärung S. 17). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der vorinstanzliche Richter bei Zweifeln aufgrund des für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalts entschied, ist dies doch eine im Gesetz statuierte Maxime des Strafprozesses (Art. 10 Abs. 3 StPO; E. 3.2.2 nachfolgend).