], Vergleichsverhandlungen [Berufungserklärung S. 4 f.]) gehabt haben. 2.2. Der Privatkläger stellte weiter generell die Unbefangenheit des vorinstanzlichen Richters in Frage (Berufungserklärung S. 17, S. 21). Aus dem Umstand, dass der Präsident des Bezirksgerichts den Sachverhalt anderes beurteilt und auf Aussagen abgestellt hat, die gemäss dem Privatkläger nicht glaubhaft seien, kann nicht auf dessen Parteilichkeit geschlossen werden (entgegen Berufungserklärung S. 17).