Zeugnisverweigerungsrecht angehalten wurde (vgl. Berufungserklärung S. 11). Dies wird vom Verteidiger des Beschuldigten bestritten (Berufungsantwort S. 6 f.) und erscheint auch glaubhaft, könnte sich die Zeugin doch beispielsweise von ihrem ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt I._____ diesbezüglich beraten lassen haben. Soweit der Privatkläger die Führung des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in anderer Hinsicht rügt, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht weiter einzugehen, da diese Beanstandungen keinen Einfluss auf den Endentscheid (bsp. betreffend Forderung einer Sicherheitsleistung [Berufungserklärung S. 2 ff.], Vergleichsverhandlungen [