Vor diesem Hintergrund ist nicht massgeblich, ob ein Dolmetscher zur Übersetzung der Aussagen der Zeugin C._____ anwesend war oder nicht, war die Zeugin doch nicht bereit, weitere Angaben zu machen (vgl. Berufungserklärung S. 9). Nach der abgeschlossenen Einvernahme bestand kein Grund, dass die Zeugin im Gerichtssaal weiter hätte anwesend bleiben müssen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Privatklägers verfangen nicht (vgl. Berufungserklärung S. 15 f.). Es bestehen zudem keine Anzeichen, dass die Zeugin durch den Verteidiger des Beschuldigten zur Berufung auf das -6-