Der Gerichtspräsident hat dazu die Parteien angehört und alsdann entschieden, dass dies rechtens sei und die Zeugin entlassen (act. 386). Mit Blick auf die vom Privatkläger im Strafverfahren gegen C._____ geltend gemachte Zivilforderung von Fr. 64'850.00 und deren Verweisung auf den Zivilweg (vgl. Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau ST.2023.166 vom 12. September 2023) war dieses Vorgehen korrekt. Vor diesem Hintergrund ist nicht massgeblich, ob ein Dolmetscher zur Übersetzung der Aussagen der Zeugin C._____ anwesend war oder nicht, war die Zeugin doch nicht bereit, weitere Angaben zu machen (vgl. Berufungserklärung S. 9).