2. 2.1. Die Verhandlungsführung des Bezirksgerichtspräsidenten ist entgegen dem Beschuldigten (Berufungserklärung S. 21) nicht zu beanstanden. Es steht im richterlichen Ermessen, die Reihenfolge der Einvernahmen festzulegen, wobei nicht ersichtlich ist, dass ein nicht sachgerechtes Vorgehen gewählt wurde (vgl. Berufungserklärung S. 21). Die Zeugin C._____ hat sich bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem sie erste Fragen noch beantwortet hat, auf ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO berufen (act. 385). Der Gerichtspräsident hat dazu die Parteien angehört und alsdann entschieden, dass dies rechtens sei und die Zeugin entlassen (act.