1. 1.1. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte aufgrund des in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalts der Verleumdung schuldig gemacht hat. Weiter strittig sind der Zivilforderungsanspruch sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob sich andere Beteiligte durch ihre Aussagen oder anderweitig strafbar gemacht haben. Die Aussagen der Beteiligten und deren Glaubhaftigkeit sind – soweit hier von Relevanz – aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.