3.2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2024 auf eine Berufungsantwort. -5- 3.5. Mit Berufungsantwort vom 19. August 2024 beantragte der Beschuldigte, die Berufung des Privatklägers sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST. abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: