Eine Nachzahlung der Parteikosten im Umfang von Fr. 602.60 (30.13 Std. à Fr. 20.00) zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 % wird für den Fall, dass die Rechtsprechung für den Kanton Aargau rechtskräftig die Rückwirkung des seit 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatzes gemäss Anwaltstarif für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 vorsehen sollte, vorbehalten. 2.2. Gegen das dem Privatkläger am 20. März 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm daraufhin am 26. April 2024 eröffnet.