5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'460.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'839.80 zu bezahlen. 5.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 2'630.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 15 -