2. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 13'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.