Nachdem der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, sind ihm die von der Vorinstanz festgelegten, angemessenen und hinsichtlich der Höhe unbestritten gebliebenen Parteikosten für die notwendigen Aufwendungen der Privatkläger von Fr. 2'839.80 aufzuerlegen. 4.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).