vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8). Zudem ist die Urkundenqualifikation vorliegend als nicht einfache rechtliche Frage zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2), nachdem diese auch vom Beschuldigten im Berufungsverfahren bestritten wird. Bereits deshalb erscheint der Beizug eines Vertreters als gerechtfertigt.