Die Aufwendungen des Vertreters der Privatkläger – die fast ausschliesslich im Rahmen der Strafklage getätigt wurden – waren notwendig. Das Strafverfahren konnte erst durch die Strafanzeige des Vertreters eingeleitet werden, wodurch die Privatkläger wesentlich zur Aufklärung der Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8).