Zwar trifft es zu, dass Urkundendelikte in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit bezwecken (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1). Die Privatkläger sind hingegen in ihren privaten Interessen insofern unmittelbar verletzt, als die Urkundendelikte auf ihre Benachteiligung gerichtet waren, zumal der Beschuldigte mit der Nichtherausgabe der Patienteninformationen als auch der Urkundenfälschung u.a. intendierte, einem möglichen Schadenersatzprozess durch die Privatkläger zu entgehen (vgl. E. 2.4.3). Den Privatklägern kommt folglich Geschädigtenstellung zu und sie haben sich im Verfahren zu Recht als Privatkläger konstituiert.