Zusammenhang zu allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, zumal die Urkundenfälschung u.a. mit der Absicht begangen wurde, den Vorwurf der mehrfachen Urkundenunterdrückung zu entkräften. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.1.2. 4.1.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den Privatklägern eine Parteientschädigung von Fr. 2'839.80 auszurichten.