426 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hat der Beschuldigte die zu einer Verurteilung führende Falschbeurkundung am 2. Februar 2023 und damit zwar nach Einreichung der Strafanzeige durch die Privatkläger (21. November 2022), aber noch vor Eröffnung der Untersuchung (21. Februar 2023) begangen, demzufolge bis zur Tatbegehung nur geringe Aufwände angefallen sind. Die im Nachgang an die Falschbeurkundung vom 2. Februar 2023 getätigten Untersuchungshandlungen waren jeweils hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig und standen in einem engen und direkten - 12 -