Damit hat der Beschuldigte klarerweise gegen die Rechtsordnung verstossen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hat der Beschuldigte durch dieses normwidrige Verhalten den Verdacht auf potentiell strafbare Handlungen erweckt und damit (adäquat kausal) Anlass zu einem im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft liegenden Strafverfahren gegeben, weshalb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. Art. 426 Abs. 2 StPO).