Im Verfahren ist weitgehend unbestritten und im Übrigen klar nachgewiesen, dass der Beschuldigte die Patientengeschichte der Privatkläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht aushändigte (act. 87, 88, 92, 98, 106, 178). Er tat dies in Verletzung seiner Pflicht zur Herausgabe von Akten (§ 28 Abs. 2 lit. d GesG), obwohl er – entgegen seiner Darstellung – über Informationen verfügte, die er hätte herausgeben können (act. 41 f.; vgl. oben). Damit hat der Beschuldigte klarerweise gegen die Rechtsordnung verstossen.