Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen und liegt kein Fall gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vor, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen.