Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist keine Veränderung ersichtlich, weshalb es mit der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 130.00 sein Bewenden hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3).