2.5. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkunden gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 10 -