Der Beschuldigte verfügte über schriftliche Informationen zu allen drei Behandlungen (act. 42), spiegelte jedoch durch die eingereichte Abbildung des unvollständigen Patientendossiers vor, diese nicht zu besitzen (act. 80; act. 98 Ziff. 15, wonach die Akten verloren gegangen seien und er lediglich die letzten Einträge [für A._____ und C._____] zukommen lassen könne; act. 103 Ziff. 52; act. 106 Ziff. 13, wonach die Auszüge alles seien, was er habe).