__ | 1540») als echt verwenden zu wollen. Dass der Beschuldigte sich in der Einvernahme vom 2. Februar 2023 – als er die Abbildung des unvollständigen Patientendossiers einreichte – dahingehend äusserte, dass er die Einträge im Patientendossier habe rekonstruieren müssen, die Einträge nicht komplett seien und er den Ablauf der weggelassenen Behandlungen in der Einvernahme detailliert beschrieben habe (Berufungsbegründung S. 9 ff.), ändert nichts daran. Der Beschuldigte verfügte über schriftliche Informationen zu allen drei Behandlungen (act. 42), spiegelte jedoch durch die eingereichte Abbildung des unvollständigen Patientendossiers vor, diese nicht zu besitzen (act.