Überdies handelte der Beschuldigte in Täuschungsabsicht. Er erstellte die Urkunde im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme und reichte ein Abbild davon per E-Mail bei der Polizei ein, wodurch er seinen Willen offenbarte, das Patientendossier («A._____ | 1540») als echt verwenden zu wollen.