d GesG) – nicht habe herausgeben können, um so einer Strafverfolgung wegen Unterdrückung von Urkunden zu entgehen und einen beweismässigen Vorteil im Hinblick auf eine mögliche Schadenersatzklage der Privatkläger zufolge einer möglichen fehlerhaften Behandlung für sich herauszuschlagen. Dass eine solche Schadenersatzklage im Bereich des möglichen gelegen hat, erscheint denn auch vor dem Hintergrund plausibel, dass sich die Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten bereit erklärt habe, den Schaden zu regulieren und eine Haftungsanerkennung für den Personenschaden abgegeben habe (act. 64.7).