Durch die Erstellung eines unvollständigen Patientendossiers verfolgte der Beschuldigte die Absicht, sich insofern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, als er seine Behauptung untermauern wollte, dass er die Patientendokumentation für die weiter zurückliegenden Behandlungen nicht mehr habe und sie – trotz seiner Pflicht zur Herausgabe von Akten (§ 28 Abs. 2 lit. d GesG) – nicht habe herausgeben können, um so einer Strafverfolgung wegen Unterdrückung von Urkunden zu entgehen und einen beweismässigen Vorteil im Hinblick auf eine mögliche Schadenersatzklage der Privatkläger zufolge einer möglichen fehlerhaften Behandlung für sich herauszuschlagen.