__ | 1540») hingegen unvollständig war, weil sie nur Informationen über eine Behandlung enthielt. Dadurch entstand der Eindruck, dass der Beschuldigte keine schriftlichen Aufzeichnungen über weitere Behandlungen des Patienten besass (vgl. act. 98 Ziff. 15; act. 106 Ziff. 13), was nicht stimmte (act. 42). Dabei handelt es sich nicht bloss um eine schriftliche Lüge. Vielmehr kommt der Patientendokumentation erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 146 IV 258 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.1), zufolge der gesetzlichen Dokumentationspflicht (§ 15 GesG [SAR 301.100] i.V.m. § 55 f. VBOB [SAR 311.121]).