2.4.2. Indem der Beschuldigte die Patientendokumentation «A._____ | 1540» erstellte, hat er eine echte aber unwahre Urkunde erstellt und damit eine Falschbeurkundung begangen. Der wirkliche Sachverhalt stimmt insofern nicht mit dem in der Urkunde abgebildeten Sachverhalt überein, als die tatsächliche Patientendokumentation von A._____ («1066 | A._____») insgesamt Informationen über drei Behandlungen aufwies; die neu erstellte Patientendokumentation («A._____ | 1540») hingegen unvollständig war, weil sie nur Informationen über eine Behandlung enthielt.