vorspiegelte, dass der Beschuldigte keine schriftlichen Aufzeichnungen über weitere Behandlungen besass (vgl. act. 98 Ziff. 15; act. 106 Ziff. 13). Entgegen dem Beschuldigten war es auch nicht sein Wille, den Inhalt des Patientendossiers bloss für den internen Gebrauch zu verwenden (Berufungsbegründung S. 6). Vielmehr hat er den Eintrag im Patientendossier («A._____ | 1540») kurz vor der Einvernahme durch die Kantonspolizei erstellt und äusserte seinen Willen zur Einbringung der Urkunde als Beweismittel, indem er eine Abbildung davon der Polizei per E-Mail zur Verfügung stellte.