als der Inhalt lokal auf der Festplatte des Computers und mittels Backup in einem Rechenzentrum in der Schweiz (act. 116 ff.; vgl. act. 100) gespeichert wurde. Der Beschuldigte ist zudem aus dem Inhalt und den Umständen als Aussteller erkennbar (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1), zumal er die Behandlungen des Patienten als Zahnarzt vornahm und die Patientendokumentation führte. Der Patientendokumentation kommt schliesslich eine Beweisfunktion (BGE 146 IV 258 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.1) zu, zumal sie objektiv zum Beweis geeignet ist (BGE 149 II 109 E. 12.2; 141 III 363 E. 5.1) und sie von Beginn weg