2.4. 2.4.1. Bei der Patientendokumentation («A._____ | 1540») handelt es sich um eine (Computer-)Urkunde. Der Beschuldigte hat am 2. Februar 2023 den Zeitpunkt und Ablauf einer medizinischen Behandlung vom 27. Oktober 2021 des Patienten A._____ in der Patientendokumentation Nr. 1540 in seinem Computersystem eingetragen (vgl. act. 43), was die schriftliche Verkörperung eines menschlichen Gedankens darstellt (BOOG, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 94 zu Art. 110 Abs. 4 StGB), die insofern beständig ist (BGE 138 IV 209 E. 5.4), als der Inhalt lokal auf der Festplatte des Computers und mittels Backup in einem Rechenzentrum in der Schweiz (act.