251 StGB schützt eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsinteressen, die im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen. Der Täter braucht nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt. Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrechtmässig sein muss. Im Hinblick auf Täuschung und Schädigung bzw. Vorteilsbeschaffung genügt eine Eventualabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2.2 und 2.5.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 2.2).