Das Foto habe denn auch nur das vom Beschuldigten in der Einvernahme bei der Polizei Gesagte untermauern sollen und habe keinen eigenständigen Erklärungsgehalt aufgewiesen (Berufungsbegründung S. 8 f.). Er habe während der Einvernahme betont, dass er die Originalakten nicht mehr besitze und er diese habe rekonstruieren müssen und es sich folglich um nachträglich erstellte und nicht komplette Einträge gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 11). In subjektiver Hinsicht habe zudem weder Täuschungs- noch Schädigungsabsicht vorgelegen (Berufungsbegründung S. 11).