2.1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt. Ein per E-Mail eingereichtes Foto, auf welchem ein Computerbildschirm mit einem Teil einer Krankenakte abgebildet sei, weise keine Urkundenqualität auf, zumal es weder dazu bestimmt noch geeignet sei, die Vollständigkeit des Inhalts einer Patientenakte abzubilden (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Das Foto habe denn auch nur das vom Beschuldigten in der Einvernahme bei der Polizei Gesagte untermauern sollen und habe keinen eigenständigen Erklärungsgehalt aufgewiesen (Berufungsbegründung S. 8 f.).