Von dieser Patientenakte habe er ein Bildschirmfoto gemacht und dieses am 2. Februar 2023 der Polizei per E-Mail zukommen lassen. Damit habe er die Beweismöglichkeiten der Privatkläger schmälern wollen und die unwahre Urkunde bewusst ins Strafverfahren einfliessen lassen, weshalb er in Täuschungs- und Schädigungsabsicht sowie mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3).