2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den angeklagten Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine neue Patientendokumentation von A._____ (Nr. 1540) und damit eine Urkunde erstellt habe, die insofern unvollständig und damit unwahr gewesen sei, als sie nicht alle Informationen zu den vorgenommenen Behandlungen enthalten habe. Von dieser Patientenakte habe er ein Bildschirmfoto gemacht und dieses am 2. Februar 2023 der Polizei per E-Mail zukommen lassen.