Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und damit einhergehend gegen die Ausfällung einer Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, die Verweisungen der Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie die Höhe der Entschädigung der Vertreterin der Privatkläger (Art. 404 Abs. 1 StPO).