3.3. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Privatkläger nicht mehr als Partei im Berufungsverfahren teilnehmen. 3.4. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 2. September 2024 innert der ihm erstreckten Frist die Berufungsbegründung ein und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 25. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -5-