Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Koste gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr 2'460.00 auferlegt. 8.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 2.2. Der Beschuldigte liess gegen das ihm im Dispositiv eröffnete Urteil am 2. Februar 2024 Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde ihm am 23. April 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären.