2. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 100 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 130.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 13'000.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.