Durch das anschliessende Fotografieren der Krankengeschichte und das Einreichen dieses Fotos bei der Kantonspolizei Aargau, täuschte er diese über das Vorhandensein und den tatsächlichen Inhalt der Krankenakte des Zivil- und Strafklägers. Dies tat er, um zu verhindern, dass weitere rechtliche Schritte bzw. ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden.» 2. 2.1. Auf Einsprache hin erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichtes Aarau mit Urteil vom 15. Januar 2024: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB.