Der Beschuldigte unterliess es somit wissentlich und willentlich, den beiden Zivil- und Strafkläger deren Krankengeschichte herauszugeben, obwohl sie als Patienten gestützt auf § 28 Abs. 2 lit. d des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau (SAR 301.1000 vom 20.01.2009) Anspruch darauf haben. Dadurch wollte er verhindern, dass die Zivil- und Strafkläger eine adäquate Zweitmeinung einholen und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen ihn einleiten würden, was er mit seinem Verhalten tatsächlich verunmöglichte.