Gegenstand Urkundenfälschung, mehrfache Unterdrückung von Urkunden -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 22. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 230.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 6'900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Zudem entschied sie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: