Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.93 (ST.2023.196; STA.2022.9280) Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Ersatzrichterin Panariello Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1961, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Urkundenfälschung, mehrfache Unterdrückung von Urkunden -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 22. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 230.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 6'900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Zudem entschied sie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: «Ort: Q._____ Zeit: 13. Mai 2022 bis 21. November 2022 (Unterdrückung von Urkunden) sowie 2. Februar 2023 (Urkundenfälschung) […] Die Ehegatten A._____ und C._____ (nachfolgend Zivil- und Strafkläger) waren über meh- rere Jahre beim Beschuldigten, welcher bei der D._____ GmbH als Zahnarzt und bis Feb- ruar 2020 als Geschäftsführer tätig war in zahnärztlicher Behandlung. Aufgrund Unzufrie- denheit mit dem Behandlungsverlauf forderten sie den Beschuldigten im Frühjahr 2022 mehrfach dazu auf, ihnen jeweils ihre vollständige Krankengeschichte herauszugeben. Dies u.a. mit Schreiben vom 5. Mai 2022 (unter Fristansetzung bis zum 13. Mai 2022) durch die Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafkläger. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung nicht nach. Auch der Aufforderung des Kantonszahnarztes vom 5. Mai 2022, die beiden Krankengeschichten bis am 17. Mai 2022 dem Departement Gesundheit und Soziales her- auszugeben, leistete der Beschuldigte keine Folge. Der Beschuldigte unterliess es somit wissentlich und willentlich, den beiden Zivil- und Straf- kläger deren Krankengeschichte herauszugeben, obwohl sie als Patienten gestützt auf § 28 Abs. 2 lit. d des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau (SAR 301.1000 vom 20.01.2009) Anspruch darauf haben. Dadurch wollte er verhindern, dass die Zivil- und Strafkläger eine adäquate Zweitmeinung einholen und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen ihn einleiten würden, was er mit seinem Verhalten tatsächlich verunmöglichte. Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten am 2. Februar 2023 bei der Kantonspolizei Aargau liess der Beschuldigte der Kantonspolizei per E-Mail sodann u.a. ein Foto einer vom Bildschirm abfotografierten Krankengeschichte von «A._____, 1540» mit einem Ein- trag, datiert am 27. Oktober 2021, zukommen. Dabei stellte sich heraus, dass diese Kran- kengeschichte und der Eintrag vom 27. Oktober 2021 in Wahrheit am 2. Februar 2023, um 9.37 Uhr, d.h. kurz vor der Durchführung der Einvernahme bei der Kantonspolizei, erstellt wurde. Die weiteren Ermittlungen ergaben schliesslich, dass sich im Computersystem des Be- schuldigten eine Krankengeschichte lautend auf «A._____, 1066» mit drei Einträgen, na- mentlich am 3. November 2020, am 10. Dezember 2020 sowie am 27. Oktober 2021 be- fand, wobei festgestellt werden konnte, dass sämtliche Einträge tatsächlich an den besag- ten Daten vorgenommen wurden. Namentlich wurde der Eintrag vom 27. Oktober 2021 an besagtem Tag um 19.25 Uhr erstellt. Dieser Eintrag vom 27. Oktober 2021 ist inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen aus der Krankengeschichte von «A._____, 1540», welcher am 2. Februar 2023 erstellt wurde. -3- Indem der Beschuldigte am 2. Februar 2023 in seinem Computersystem wissentlich und willentlich eine neue Krankengeschichte unter einem leicht angepassten Namen und einer neuen Patientennummer (1540 statt 1066) erstellt und darin zwei Einträge (namentlich vom 3. November sowie 10. Dezember 2020) wegliess, erstellte er eine inhaltlich unwahre Ur- kunde. Durch das anschliessende Fotografieren der Krankengeschichte und das Einrei- chen dieses Fotos bei der Kantonspolizei Aargau, täuschte er diese über das Vorhanden- sein und den tatsächlichen Inhalt der Krankenakte des Zivil- und Strafklägers. Dies tat er, um zu verhindern, dass weitere rechtliche Schritte bzw. ein Strafverfahren gegen ihn ein- geleitet werden.» 2. 2.1. Auf Einsprache hin erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichtes Aarau mit Urteil vom 15. Januar 2024: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 100 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 130.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 13'000.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'600.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin 1 C._____ werden auf den Zivilweg ver- wiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.2. Die Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers 2 A._____ werden auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.3. Der Beschuldigte hat den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 C._____ und A._____ die gericht- lich auf Fr. 2'839.80 (inkl. Fr. 205.72 MWSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). -4- 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 c) andere Auslagen Fr. 60.00 Total Fr. 2'460.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Koste gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr 2'460.00 auferlegt. 8.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 2.2. Der Beschuldigte liess gegen das ihm im Dispositiv eröffnete Urteil am 2. Februar 2024 Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde ihm am 23. April 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Privatkläger nicht mehr als Partei im Berufungsverfahren teilnehmen. 3.4. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 2. September 2024 innert der ihm erstreckten Frist die Berufungsbegründung ein und hielt an seinen be- reits gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 25. September 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft die Abweisung der Berufung. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und damit einhergehend gegen die Ausfällung einer Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, die Verweisungen der Zivilforderungen auf den Zivilweg so- wie die Höhe der Entschädigung der Vertreterin der Privatkläger (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den angeklagten Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine neue Patientendokumenta- tion von A._____ (Nr. 1540) und damit eine Urkunde erstellt habe, die in- sofern unvollständig und damit unwahr gewesen sei, als sie nicht alle Infor- mationen zu den vorgenommenen Behandlungen enthalten habe. Von die- ser Patientenakte habe er ein Bildschirmfoto gemacht und dieses am 2. Februar 2023 der Polizei per E-Mail zukommen lassen. Damit habe er die Beweismöglichkeiten der Privatkläger schmälern wollen und die un- wahre Urkunde bewusst ins Strafverfahren einfliessen lassen, weshalb er in Täuschungs- und Schädigungsabsicht sowie mit unrechtmässiger Vor- teilsabsicht gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3). 2.1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt. Ein per E-Mail eingereichtes Foto, auf wel- chem ein Computerbildschirm mit einem Teil einer Krankenakte abgebildet sei, weise keine Urkundenqualität auf, zumal es weder dazu bestimmt noch geeignet sei, die Vollständigkeit des Inhalts einer Patientenakte abzubilden (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Das Foto habe denn auch nur das vom Beschuldigten in der Einvernahme bei der Polizei Gesagte untermauern sollen und habe keinen eigenständigen Erklärungsgehalt aufgewiesen (Be- rufungsbegründung S. 8 f.). Er habe während der Einvernahme betont, dass er die Originalakten nicht mehr besitze und er diese habe rekonstru- ieren müssen und es sich folglich um nachträglich erstellte und nicht kom- plette Einträge gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 11). In subjekti- ver Hinsicht habe zudem weder Täuschungs- noch Schädigungsabsicht vorgelegen (Berufungsbegründung S. 11). 2.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich -6- oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonde- res Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige ob- jektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleis- ten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1.März 2024 E. 4.1.2). Eine objek- tive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schrift- stücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Weiter muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Sodann muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Vorteils- absicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung. Art. 251 StGB schützt eine heterogene Vielzahl von mög- licherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsinteressen, die im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen. Der Täter braucht nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt. Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaf- fung, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung un- zulässig sind, ohne dass der erlangte Vorteil als solcher unrechtmässig sein muss. Im Hinblick auf Täuschung und Schädigung bzw. Vorteilsbe- schaffung genügt eine Eventualabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2.2 und 2.5.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 2.2). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist grösstenteils unbestritten und im Übrigen er- stellt, dass A._____ und C._____ beim Beschuldigten in zahnärztlicher Be- handlung waren. A._____ und C._____ verlangten in der Folge mehrfach -7- erfolglos die Herausgabe der vollständigen Krankengeschichte (act. 87, 88, 92, 98, 106, 178). Im System des Beschuldigten befanden sich zwei Pati- entendokumentationen von A._____ mit unterschiedlichen Nummern und unterschiedlicher Schreibweise des Vornamens. Die Patientendokumenta- tion «1066 | A._____» wies drei Einträge auf, namentlich vom 27. Oktober 2021 («Zahnschmerzen>>stellen sich als Zahnhalsempfindlichkei raus; Zahnhat kein Suprakontakt>>kein Sk; soll das ZF besser bürsten da es weich ist und Essen darunter war>>besonders li»), vom 10. Dezember 2020 («500. PZR nach PatWunsch>>Pat raucht/Kaffee; entscheidet ob alle 6 Monate; 23 (WB>dunkel) I; Präp; Abdruck/Biss; Farbe A3; Prov TB ein- ges; NS Krone eins») und vom 3. November 2020 («486. Implantation laut Planung>>3x Impl Reg 34, 35, 36; I; Knochenaufbau; Naht; 1xKK; Verhal- ten post OP; Rp1; EE vergessen; NS NahtEx»), wobei die drei Einträge jeweils an den entsprechenden Behandlungstagen erstellt wurden (act. 42). Die andere Patientendokumentation «A._____ | 1540» wies dem- gegenüber lediglich einen Eintrag auf und zwar vom 27. Oktober 2021, der inhaltlich deckungsgleich war mit dem gleichtagigen Eintrag in erstgenann- ter Patientendokumentation (act. 81). Dieser Eintrag wurde hingegen nicht am Behandlungstag, sondern erst am 2. Februar 2023 um 09:37 Uhr er- stellt (act. 43). Wenige Minuten nach Erstellung dieses Eintrags reichte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme der Kantonspolizei Aargau ein Foto vom Bildschirm seines Computers ein, auf dem die Patientendo- kumentation «A._____ | 1540» mit dem kurz zuvor erstellten Eintrag vom 27. Oktober 2021 zu sehen war (act. 72 und 80). 2.4. 2.4.1. Bei der Patientendokumentation («A._____ | 1540») handelt es sich um eine (Computer-)Urkunde. Der Beschuldigte hat am 2. Februar 2023 den Zeitpunkt und Ablauf einer medizinischen Behandlung vom 27. Oktober 2021 des Patienten A._____ in der Patientendokumentation Nr. 1540 in seinem Computersystem eingetragen (vgl. act. 43), was die schriftliche Verkörperung eines menschlichen Gedankens darstellt (BOOG, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 94 zu Art. 110 Abs. 4 StGB), die inso- fern beständig ist (BGE 138 IV 209 E. 5.4), als der Inhalt lokal auf der Fest- platte des Computers und mittels Backup in einem Rechenzentrum in der Schweiz (act. 116 ff.; vgl. act. 100) gespeichert wurde. Der Beschuldigte ist zudem aus dem Inhalt und den Umständen als Aussteller erkennbar (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1), zumal er die Behandlungen des Patienten als Zahn- arzt vornahm und die Patientendokumentation führte. Der Patientendoku- mentation kommt schliesslich eine Beweisfunktion (BGE 146 IV 258 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.1) zu, zumal sie objektiv zum Beweis geeignet ist (BGE 149 II 109 E. 12.2; 141 III 363 E. 5.1) und sie von Beginn weg u.a. zum Entlastungsbeweis im Straf- verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden (Vorwurf der Nichtheraus- gabe von Patientendokumentationen) bestimmt war, indem die Urkunde -8- vorspiegelte, dass der Beschuldigte keine schriftlichen Aufzeichnungen über weitere Behandlungen besass (vgl. act. 98 Ziff. 15; act. 106 Ziff. 13). Entgegen dem Beschuldigten war es auch nicht sein Wille, den Inhalt des Patientendossiers bloss für den internen Gebrauch zu verwenden (Beru- fungsbegründung S. 6). Vielmehr hat er den Eintrag im Patientendossier («A._____ | 1540») kurz vor der Einvernahme durch die Kantonspolizei er- stellt und äusserte seinen Willen zur Einbringung der Urkunde als Beweis- mittel, indem er eine Abbildung davon der Polizei per E-Mail zur Verfügung stellte. 2.4.2. Indem der Beschuldigte die Patientendokumentation «A._____ | 1540» er- stellte, hat er eine echte aber unwahre Urkunde erstellt und damit eine Falschbeurkundung begangen. Der wirkliche Sachverhalt stimmt insofern nicht mit dem in der Urkunde abgebildeten Sachverhalt überein, als die tat- sächliche Patientendokumentation von A._____ («1066 | A._____») insge- samt Informationen über drei Behandlungen aufwies; die neu erstellte Pa- tientendokumentation («A._____ | 1540») hingegen unvollständig war, weil sie nur Informationen über eine Behandlung enthielt. Dadurch entstand der Eindruck, dass der Beschuldigte keine schriftlichen Aufzeichnungen über weitere Behandlungen des Patienten besass (vgl. act. 98 Ziff. 15; act. 106 Ziff. 13), was nicht stimmte (act. 42). Dabei handelt es sich nicht bloss um eine schriftliche Lüge. Vielmehr kommt der Patientendokumentation er- höhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 146 IV 258 E. 1.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.1), zufolge der gesetzlichen Dokumentationspflicht (§ 15 GesG [SAR 301.100] i.V.m. § 55 f. VBOB [SAR 311.121]). 2.4.3. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten bewusst, dass er eine Ur- kunde mit unwahrem Inhalt erstellte, nachdem er den Text für die Behand- lung vom 27. Oktober 2021 aus der Patientendokumentation «1066 | A._____» kurz vor der Einvernahme am 2. Februar 2023 in die Patienten- dokumentation «A._____ | 1540» übertrug, es jedoch unterliess, die Infor- mationen zu den Behandlungen vom 10. Dezember 2020 sowie vom 3. No- vember 2020 zu übertragen, sodass der Anschein entstand, dass lediglich Informationen hinsichtlich der Behandlung vom 27. Oktober 2021 vorhan- den waren (act. 98 Ziff. 15; act. 103 Ziff. 52; act. 106 Ziff. 13, wonach die Auszüge alles seien, was er habe). Ihm war denn auch die alle drei Be- handlungstermine aufweisende Patientendokumentation «1066 | A._____» bekannt, nachdem er andernfalls den Text für die Behandlung vom 27. Ok- tober 2021 nicht hätte wortwörtlich und mit Schreibfehlern übernehmen können. In den von der – für das Backup zuständigen – E._____ AG edier- ten Unterlagen waren die Einträge von allen drei Behandlungen einsehbar (act. 42). Die E._____ AG hatte denn auch keine Informationen darüber, dass Probleme mit der Software, den Daten oder den Dienstleistungen -9- bestanden hätte (UA act. 34), was im Falle eines tatsächlichen Datenver- lustes Mitte 2021 hingegen zu erwarten gewesen wäre. Durch die Erstellung eines unvollständigen Patientendossiers verfolgte der Beschuldigte die Absicht, sich insofern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, als er seine Behauptung untermauern wollte, dass er die Pa- tientendokumentation für die weiter zurückliegenden Behandlungen nicht mehr habe und sie – trotz seiner Pflicht zur Herausgabe von Akten (§ 28 Abs. 2 lit. d GesG) – nicht habe herausgeben können, um so einer Straf- verfolgung wegen Unterdrückung von Urkunden zu entgehen und einen beweismässigen Vorteil im Hinblick auf eine mögliche Schadenersatzklage der Privatkläger zufolge einer möglichen fehlerhaften Behandlung für sich herauszuschlagen. Dass eine solche Schadenersatzklage im Bereich des möglichen gelegen hat, erscheint denn auch vor dem Hintergrund plausi- bel, dass sich die Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten bereit erklärt habe, den Schaden zu regulieren und eine Haftungsanerkennung für den Personenschaden abgegeben habe (act. 64.7). Überdies handelte der Beschuldigte in Täuschungsabsicht. Er erstellte die Urkunde im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme und reichte ein Abbild davon per E-Mail bei der Polizei ein, wodurch er seinen Willen offenbarte, das Patientendossier («A._____ | 1540») als echt verwenden zu wollen. Dass der Beschuldigte sich in der Einvernahme vom 2. Februar 2023 – als er die Abbildung des unvollständigen Patientendossiers einreichte – dahin- gehend äusserte, dass er die Einträge im Patientendossier habe rekonstru- ieren müssen, die Einträge nicht komplett seien und er den Ablauf der weg- gelassenen Behandlungen in der Einvernahme detailliert beschrieben habe (Berufungsbegründung S. 9 ff.), ändert nichts daran. Der Beschuldigte ver- fügte über schriftliche Informationen zu allen drei Behandlungen (act. 42), spiegelte jedoch durch die eingereichte Abbildung des unvollständigen Pa- tientendossiers vor, diese nicht zu besitzen (act. 80; act. 98 Ziff. 15, wo- nach die Akten verloren gegangen seien und er lediglich die letzten Ein- träge [für A._____ und C._____] zukommen lassen könne; act. 103 Ziff. 52; act. 106 Ziff. 13, wonach die Auszüge alles seien, was er habe). 2.5. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkunden ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre und einer Verbindungs- busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 10 - 3.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschul- digte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Strafzu- messung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs. Nachdem der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 2'600.00 als in ihrer Summe ange- messen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe unter Annahme des von ihr ermittel- ten mittelschweren Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel her- abgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlos- sen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschluss- berufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist keine Ver- änderung ersichtlich, weshalb es mit der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 130.00 sein Bewenden hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3). Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet. 4. 4.1. 4.1.1. 4.1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können der beschul- digten Person trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und - 11 - schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhal- ten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens ver- ursacht wurde. Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Be- hörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Aus- übung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten und den Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person teilweise freigespro- chen und liegt kein Fall gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vor, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch auch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). 4.1.1.2. Obwohl der Beschuldigte vorinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen Ur- kundenunterdrückung freigesprochen worden ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzu- erlegen. Im Verfahren ist weitgehend unbestritten und im Übrigen klar nachgewie- sen, dass der Beschuldigte die Patientengeschichte der Privatkläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht aushändigte (act. 87, 88, 92, 98, 106, 178). Er tat dies in Verletzung seiner Pflicht zur Herausgabe von Akten (§ 28 Abs. 2 lit. d GesG), obwohl er – entgegen seiner Darstellung – über Infor- mationen verfügte, die er hätte herausgeben können (act. 41 f.; vgl. oben). Damit hat der Beschuldigte klarerweise gegen die Rechtsordnung verstos- sen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung hat der Beschuldigte durch dieses normwidrige Verhalten den Verdacht auf potentiell strafbare Handlungen erweckt und damit (adä- quat kausal) Anlass zu einem im pflichtgemässen Ermessen der Staatsan- waltschaft liegenden Strafverfahren gegeben, weshalb ihm die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hat der Beschuldigte die zu einer Verurteilung führende Falschbeurkundung am 2. Februar 2023 und damit zwar nach Einreichung der Strafanzeige durch die Privatkläger (21. November 2022), aber noch vor Eröffnung der Untersuchung (21. Februar 2023) begangen, demzufolge bis zur Tatbegehung nur geringe Aufwände angefallen sind. Die im Nachgang an die Falschbeurkundung vom 2. Februar 2023 getätig- ten Untersuchungshandlungen waren jeweils hinsichtlich aller Anklage- punkte notwendig und standen in einem engen und direkten - 12 - Zusammenhang zu allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, zumal die Urkundenfälschung u.a. mit der Absicht begangen wurde, den Vorwurf der mehrfachen Urkundenunterdrückung zu entkräften. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollum- fänglich aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.1.2. 4.1.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den Privatklägern eine Parteientschädigung von Fr. 2'839.80 auszurichten. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, den Privatklägern komme keine Ge- schädigtenstellung zu und es sei ihnen folglich keine Entschädigung zuzu- sprechen (Berufungsbegründung S. 14 f.). 4.1.2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten un- mittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Per- sonen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmit- telbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_237/2024 vom 17. September 2024 E. 2.3.3). Zwar trifft es zu, dass Urkundendelikte in erster Linie den Schutz der Allge- meinheit bezwecken (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1). Die Privatkläger sind hin- gegen in ihren privaten Interessen insofern unmittelbar verletzt, als die Ur- kundendelikte auf ihre Benachteiligung gerichtet waren, zumal der Beschul- digte mit der Nichtherausgabe der Patienteninformationen als auch der Ur- kundenfälschung u.a. intendierte, einem möglichen Schadenersatzprozess durch die Privatkläger zu entgehen (vgl. E. 2.4.3). Den Privatklägern kommt folglich Geschädigtenstellung zu und sie haben sich im Verfahren zu Recht als Privatkläger konstituiert. 4.1.2.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). - 13 - Die Aufwendungen des Vertreters der Privatkläger – die fast ausschliess- lich im Rahmen der Strafklage getätigt wurden – waren notwendig. Das Strafverfahren konnte erst durch die Strafanzeige des Vertreters eingeleitet werden, wodurch die Privatkläger wesentlich zur Aufklärung der Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; vgl. zur amtlichen Publika- tion vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8). Zudem ist die Urkundenqualifikation vorliegend als nicht einfa- che rechtliche Frage zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2), nachdem diese auch vom Beschuldigten im Berufungsverfahren bestritten wird. Bereits deshalb er- scheint der Beizug eines Vertreters als gerechtfertigt. Nachdem der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, sind ihm die von der Vorinstanz festgelegten, angemessenen und hinsicht- lich der Höhe unbestritten gebliebenen Parteikosten für die notwendigen Aufwendungen der Privatkläger von Fr. 2'839.80 aufzuerlegen. 4.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Unter- drückung von Urkunden. 2. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie in Anwen- dung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 13'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 20 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'460.00 (inklusive Ankla- gegebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'839.80 zu be- zahlen. 5.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 2'630.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 15 - 6.2. Der Beschuldigte hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tra- gen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Sprenger