9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'850.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'013.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 11'506.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.